Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht ein Betrug, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu be- reichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 5. 5.1 Mit Strafanzeige vom 17. September 2025 wirft der Beschwerdeführer der Be- schuldigten zusammengefasst vor, eine betrügerische Rechnung erstellt zu haben, indem sie eine Gebühr für die Benutzung einer Pumpe, CHF 45.00 für eine zu Fuss erreichbare Strecke und 45 Minuten für eine Arbeit, die lediglich 15 Minuten ge- dauert haben soll, berechnet habe. 5.2 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall behauptet der Anzeigeerstatter, dass die beschuldigte Person sich des Betrugs schuldig gemacht hat. Eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
5 Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Anzeigeerstatter wirft der Beschuldigten in erster Linie vor, 45 Minuten Arbeit verrechnet zu haben, anstatt nur die 15 Minuten, die sie tatsächlich dagewesen seien. Die Rechnung sendet der Anzeigeerstatter nicht mit. Es ist nicht ersichtlich, was auf dieser Rechnung genau verrechnet oder festgehalten worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen des Anzeige- erstatters die Klempnerarbeiten von der C.________ in Auftrag gegeben worden sind und nicht vom Anzeigeerstatter selbst. Die Rechnung wurde soweit ersichtlich durch die Beschuldigte auch an die C.________ gestellt, welche sie anschliessend dem Beschuldigten als Mieter in Rechnung gestellt hat. Die Auftraggeber scheinen, im Gegensatz zum Anzeigeerstatter, mit der Rechnung einverstan- den gewesen zu sein und darin keinen Betrug zu sehen. Weiter handelt es sich bei der Frage, was dem Mieter in Rechnung gestellt werden kann (z.B. Pumpe), um eine mietrechtliche und nicht um eine strafrechtliche Frage. Dies müsste der Anzeigeerstatter mit seinem Vermieter klären und erfüllt den Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht. Vorliegend liegt weder eine arglistige Irreführung durch die Beschuldigte noch eine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten vor. Aus den Schilderungen des Anzeigeerstatters sind keine arglistigen Handlungen der Beschuldigten ersichtlich. Insbesondere kann der Beschuldigten nicht angelastet werden, dass sie die Fahrt von D.________ nach E.________ ver- rechnet hat, denn entgegen den Ausführungen des Anzeigeerstatters wäre es für ein Klempnerunter- nehmen mit all den Werkzeugen und Gerätschaften nicht möglich, diesen Weg zu Fuss zurückzule- gen. Der Vorwurf, dass die Beschuldigte angeblich gelogen habe, als sie behauptet habe, den Anzeigeer- statter angerufen zu haben, ist strafrechtlich nicht relevant, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Anzeigeerstatter nur CHF 632.00 vom Sozialdienst erhält. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und ausdrück- lich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde nicht an- satzweise aufzuzeigen, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft falsch sein soll. Neben den unbegründeten formellen Rügen (vgl. E. 3) nimmt der Beschwerdefüh- rer mit seiner Beschwerde in materieller Hinsicht einzig dahingehend auf die ange- fochtene Nichtanhandnahmeverfügung Bezug, als er moniert, die Staatsanwalt- schaft habe in unzulässigerweise Weise das Vorhandensein eines Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB verneint. Bei genauerer Betrachtung entpuppen sich die dahinge- henden Ausführungen als blosse (appellatorische) Kritik, wonach die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Inwiefern durch den angezeig- ten Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (namentlich Irreführung des Geschädigten durch die Beschuldigte, Arglist, Bereicherungsabsicht) erfüllt sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufgezeigt. Ebenso verhält es sich mit der (zutreffenden) staatsanwaltlichen Feststellung, dass es sich hierbei primär um eine zivilrechtliche, namentlich mietrechtliche Streitigkeit handelt. Mit der Staatsanwaltschaft ist vorliegend kein Anfangsverdacht auf die Begehung eines Betruges oder einer anderen Straftat durch die Beschuldigte insbesondere zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was diese Feststellung in Zweifel zu ziehen vermöchte und insofern die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde.
6 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 7. April 2026 die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag Ziff. 2). 7.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 135 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. 7.3 Ob der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Sozialhilfebudget und der ent- sprechenden Unterstützungsbestätigung seine Mittellosigkeit ausreichend belegt, kann offenbleiben, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzt, sondern auch genügend Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfah- ren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Die vorliegende Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch eine allfällige Zivilklage bzw. eine Strafklage erscheinen mit Blick auf die obigen Ausführungen von Beginn weg aussichtslos. Hinsichtlich Letzterer fehlt es schon nur an der Opfereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwech- sel verzichtet wurde, sind der beschuldigten Person keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 28. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter die Beschwerdefrist wiederherzustellen.
E. 2 Mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; Ich bitte Sie, mit von der Zahlung der Anwalts- kosten zu befreien.
E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Die vorliegende Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch eine allfällige Zivilklage bzw. eine Strafklage erscheinen mit Blick auf die obigen Ausführungen von Beginn weg aussichtslos. Hinsichtlich Letzterer fehlt es schon nur an der Opfereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 2.2 Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag Ziff. 5 eine verbindliche Anweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt, so ist eine solche – selbst wenn sie so offen wie hier formuliert ist – bei der Anfechtung von Nichtanhandnahmeverfügungen nicht möglich. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen), weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
3 3.
E. 3 Die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. März 2026.
E. 3.1 Vorab bringt der Beschwerdeführer diverse formelle Rügen vor. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender und systematischer Weise verletzt, da sie nach Einreichung der Strafanzeige vom
17. September 2025 keinerlei ernsthafte Ermittlungen durchgeführt habe. Sie habe die Strafanzeige nicht materiell geprüft, sondern lediglich summarisch oberflächlich abgehandelt. Weiter habe die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt, da er zu keinem Zeitpunkt angehört worden sei und damit keine Gelegenheit gehabt habe, den Sachverhalt zu präzisieren, Beweismittel ein- zureichen und auf entscheidrelevante Punkte Einfluss zu nehmen. Zudem leitet der Beschwerdeführer eine unzulässige Verfahrensverzögerung daraus ab, dass zwi- schen Einreichung der Strafanzeige (17. September 2025) und Erlass der ange- fochtenen Verfügung (25. März 2026) ein erheblicher Zeitraum ohne erkennbare Untersuchungshandlungen vergangen sei.
E. 3.2 Wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO moniert, verkennt er, dass die Untersuchungsmaxime lediglich für lau- fende Strafverfahren Wirkung entfaltet. Es ist also vorausgesetzt, dass durch Er- mittlungstätigkeit der Polizei oder Eröffnung einer staatsanwaltschaftlichen Unter- suchung aufgrund eines Anfangsverdachts bereits ein Vorverfahren eingeleitet wurde. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Strafbehörden somit nicht zu proaktivem Handeln (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 6 StPO). Vorliegend wurde kein Ver- fahren an die Hand genommen, womit der Untersuchungsgrundsatz nicht zur An- wendung kommt und der Beschwerdeführer daraus nichts ableiten kann. Der Ent- scheid über die Nichtanhandnahme oder Eröffnung eines Strafverfahrens richtet sich demgegenüber nach Art. 309 StPO sowie Art. 310 StPO (vgl. E. 4.1). Ebenso unbehilflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angebli- chen Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Bevor ein Strafverfahren überhaupt eröffnet wurde, kann eine durch eine angebliche Straftat geschädigte Person sich nicht als Privatklägerin konstituieren. Sie verbleibt also in diesem Stadium lediglich Anzeigeerstatterin, womit sich ihre Verfahrensrechte auf das Recht beschränken, von der Staatsanwaltschaft Auskunft darüber zu verlangen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft keine Pflicht, den Anzeigeerstatter anzuhören. Im Rah- men der Einreichung der Strafanzeige wäre es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen gestanden, den Sachverhalt so präzise wie ihm beliebt zu schildern und Be- weismittel beizulegen. Auch eine relevante Verfahrensverzögerung ist vorliegend nicht auszumachen. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass keine Untersuchungshandlun- gen zwischen dem Eingang der Strafanzeige und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ersichtlich sind, jedoch ist die Prüfung einer Strafanzeige und der Ent- scheid darüber, ob gestützt darauf eine Untersuchung zu eröffnen oder das Verfah- ren nicht an die Hand zu nehmen ist, regelmässig mit einem Aufwand verbunden, der eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen haben und
4 in etwas geringerem Mass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2.). Insgesamt ist der Zeitablauf zwischen dem Eingang der Strafanzeige und dem Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung hier nicht als übermässig lang zu qualifizieren (vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.2., mit einem sehr vergleichbaren Zeithorizont zwischen Strafanzeige und Nichtanhandnahme- verfügung). 4.
E. 4 Die Feststellung, dass der Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender Weise verletzt wurde.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).
E. 4.2 Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht ein Betrug, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu be- reichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 5.
E. 5 Die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft mit der verbindlichen Anweisung, eine vollständige, ergebnisoffene und gesetzeskonforme Untersuchung durchzuführen.
E. 5.1 Mit Strafanzeige vom 17. September 2025 wirft der Beschwerdeführer der Be- schuldigten zusammengefasst vor, eine betrügerische Rechnung erstellt zu haben, indem sie eine Gebühr für die Benutzung einer Pumpe, CHF 45.00 für eine zu Fuss erreichbare Strecke und 45 Minuten für eine Arbeit, die lediglich 15 Minuten ge- dauert haben soll, berechnet habe.
E. 5.2 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall behauptet der Anzeigeerstatter, dass die beschuldigte Person sich des Betrugs schuldig gemacht hat. Eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
5 Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Anzeigeerstatter wirft der Beschuldigten in erster Linie vor, 45 Minuten Arbeit verrechnet zu haben, anstatt nur die 15 Minuten, die sie tatsächlich dagewesen seien. Die Rechnung sendet der Anzeigeerstatter nicht mit. Es ist nicht ersichtlich, was auf dieser Rechnung genau verrechnet oder festgehalten worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen des Anzeige- erstatters die Klempnerarbeiten von der C.________ in Auftrag gegeben worden sind und nicht vom Anzeigeerstatter selbst. Die Rechnung wurde soweit ersichtlich durch die Beschuldigte auch an die C.________ gestellt, welche sie anschliessend dem Beschuldigten als Mieter in Rechnung gestellt hat. Die Auftraggeber scheinen, im Gegensatz zum Anzeigeerstatter, mit der Rechnung einverstan- den gewesen zu sein und darin keinen Betrug zu sehen. Weiter handelt es sich bei der Frage, was dem Mieter in Rechnung gestellt werden kann (z.B. Pumpe), um eine mietrechtliche und nicht um eine strafrechtliche Frage. Dies müsste der Anzeigeerstatter mit seinem Vermieter klären und erfüllt den Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht. Vorliegend liegt weder eine arglistige Irreführung durch die Beschuldigte noch eine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten vor. Aus den Schilderungen des Anzeigeerstatters sind keine arglistigen Handlungen der Beschuldigten ersichtlich. Insbesondere kann der Beschuldigten nicht angelastet werden, dass sie die Fahrt von D.________ nach E.________ ver- rechnet hat, denn entgegen den Ausführungen des Anzeigeerstatters wäre es für ein Klempnerunter- nehmen mit all den Werkzeugen und Gerätschaften nicht möglich, diesen Weg zu Fuss zurückzule- gen. Der Vorwurf, dass die Beschuldigte angeblich gelogen habe, als sie behauptet habe, den Anzeigeer- statter angerufen zu haben, ist strafrechtlich nicht relevant, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Anzeigeerstatter nur CHF 632.00 vom Sozialdienst erhält. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
E. 5.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und ausdrück- lich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde nicht an- satzweise aufzuzeigen, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft falsch sein soll. Neben den unbegründeten formellen Rügen (vgl. E. 3) nimmt der Beschwerdefüh- rer mit seiner Beschwerde in materieller Hinsicht einzig dahingehend auf die ange- fochtene Nichtanhandnahmeverfügung Bezug, als er moniert, die Staatsanwalt- schaft habe in unzulässigerweise Weise das Vorhandensein eines Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB verneint. Bei genauerer Betrachtung entpuppen sich die dahinge- henden Ausführungen als blosse (appellatorische) Kritik, wonach die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Inwiefern durch den angezeig- ten Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (namentlich Irreführung des Geschädigten durch die Beschuldigte, Arglist, Bereicherungsabsicht) erfüllt sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufgezeigt. Ebenso verhält es sich mit der (zutreffenden) staatsanwaltlichen Feststellung, dass es sich hierbei primär um eine zivilrechtliche, namentlich mietrechtliche Streitigkeit handelt. Mit der Staatsanwaltschaft ist vorliegend kein Anfangsverdacht auf die Begehung eines Betruges oder einer anderen Straftat durch die Beschuldigte insbesondere zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was diese Feststellung in Zweifel zu ziehen vermöchte und insofern die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde.
6
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 7. April 2026 die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag Ziff. 2).
E. 7.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 135 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben.
E. 7.3 Ob der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Sozialhilfebudget und der ent- sprechenden Unterstützungsbestätigung seine Mittellosigkeit ausreichend belegt, kann offenbleiben, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzt, sondern auch genügend Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfah- ren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwech- sel verzichtet wurde, sind der beschuldigten Person keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 28. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- Mit Verfügung BJS 25 19167 vom 25. März 2026 nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ AG (nachfol- gend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Betrugs nicht an die Hand. Da- gegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 7. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
- Auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter die Beschwerdefrist wiederherzustellen.
- Mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; Ich bitte Sie, mit von der Zahlung der Anwalts- kosten zu befreien.
- Die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. März 2026.
- Die Feststellung, dass der Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender Weise verletzt wurde.
- Die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft mit der verbindlichen Anweisung, eine vollständige, ergebnisoffene und gesetzeskonforme Untersuchung durchzuführen.
- Eventualiter die Eröffnung eines Strafverfahrens. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
- 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 hiernach) – einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist betreffend Beschwerdefrist anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwer- defrist redundant ist, da – wie soeben gesagt – seine Beschwerdeschrift vom 7. April 2026 fristgerecht eingereicht wurde. 2.2 Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag Ziff. 5 eine verbindliche Anweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt, so ist eine solche – selbst wenn sie so offen wie hier formuliert ist – bei der Anfechtung von Nichtanhandnahmeverfügungen nicht möglich. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen), weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 3
- 3.1 Vorab bringt der Beschwerdeführer diverse formelle Rügen vor. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender und systematischer Weise verletzt, da sie nach Einreichung der Strafanzeige vom
- September 2025 keinerlei ernsthafte Ermittlungen durchgeführt habe. Sie habe die Strafanzeige nicht materiell geprüft, sondern lediglich summarisch oberflächlich abgehandelt. Weiter habe die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt, da er zu keinem Zeitpunkt angehört worden sei und damit keine Gelegenheit gehabt habe, den Sachverhalt zu präzisieren, Beweismittel ein- zureichen und auf entscheidrelevante Punkte Einfluss zu nehmen. Zudem leitet der Beschwerdeführer eine unzulässige Verfahrensverzögerung daraus ab, dass zwi- schen Einreichung der Strafanzeige (17. September 2025) und Erlass der ange- fochtenen Verfügung (25. März 2026) ein erheblicher Zeitraum ohne erkennbare Untersuchungshandlungen vergangen sei. 3.2 Wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO moniert, verkennt er, dass die Untersuchungsmaxime lediglich für lau- fende Strafverfahren Wirkung entfaltet. Es ist also vorausgesetzt, dass durch Er- mittlungstätigkeit der Polizei oder Eröffnung einer staatsanwaltschaftlichen Unter- suchung aufgrund eines Anfangsverdachts bereits ein Vorverfahren eingeleitet wurde. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Strafbehörden somit nicht zu proaktivem Handeln (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 6 StPO). Vorliegend wurde kein Ver- fahren an die Hand genommen, womit der Untersuchungsgrundsatz nicht zur An- wendung kommt und der Beschwerdeführer daraus nichts ableiten kann. Der Ent- scheid über die Nichtanhandnahme oder Eröffnung eines Strafverfahrens richtet sich demgegenüber nach Art. 309 StPO sowie Art. 310 StPO (vgl. E. 4.1). Ebenso unbehilflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angebli- chen Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Bevor ein Strafverfahren überhaupt eröffnet wurde, kann eine durch eine angebliche Straftat geschädigte Person sich nicht als Privatklägerin konstituieren. Sie verbleibt also in diesem Stadium lediglich Anzeigeerstatterin, womit sich ihre Verfahrensrechte auf das Recht beschränken, von der Staatsanwaltschaft Auskunft darüber zu verlangen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft keine Pflicht, den Anzeigeerstatter anzuhören. Im Rah- men der Einreichung der Strafanzeige wäre es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen gestanden, den Sachverhalt so präzise wie ihm beliebt zu schildern und Be- weismittel beizulegen. Auch eine relevante Verfahrensverzögerung ist vorliegend nicht auszumachen. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass keine Untersuchungshandlun- gen zwischen dem Eingang der Strafanzeige und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ersichtlich sind, jedoch ist die Prüfung einer Strafanzeige und der Ent- scheid darüber, ob gestützt darauf eine Untersuchung zu eröffnen oder das Verfah- ren nicht an die Hand zu nehmen ist, regelmässig mit einem Aufwand verbunden, der eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen haben und 4 in etwas geringerem Mass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2.). Insgesamt ist der Zeitablauf zwischen dem Eingang der Strafanzeige und dem Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung hier nicht als übermässig lang zu qualifizieren (vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.2., mit einem sehr vergleichbaren Zeithorizont zwischen Strafanzeige und Nichtanhandnahme- verfügung).
- 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht ein Betrug, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu be- reichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
- 5.1 Mit Strafanzeige vom 17. September 2025 wirft der Beschwerdeführer der Be- schuldigten zusammengefasst vor, eine betrügerische Rechnung erstellt zu haben, indem sie eine Gebühr für die Benutzung einer Pumpe, CHF 45.00 für eine zu Fuss erreichbare Strecke und 45 Minuten für eine Arbeit, die lediglich 15 Minuten ge- dauert haben soll, berechnet habe. 5.2 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall behauptet der Anzeigeerstatter, dass die beschuldigte Person sich des Betrugs schuldig gemacht hat. Eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den 5 Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Anzeigeerstatter wirft der Beschuldigten in erster Linie vor, 45 Minuten Arbeit verrechnet zu haben, anstatt nur die 15 Minuten, die sie tatsächlich dagewesen seien. Die Rechnung sendet der Anzeigeerstatter nicht mit. Es ist nicht ersichtlich, was auf dieser Rechnung genau verrechnet oder festgehalten worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen des Anzeige- erstatters die Klempnerarbeiten von der C.________ in Auftrag gegeben worden sind und nicht vom Anzeigeerstatter selbst. Die Rechnung wurde soweit ersichtlich durch die Beschuldigte auch an die C.________ gestellt, welche sie anschliessend dem Beschuldigten als Mieter in Rechnung gestellt hat. Die Auftraggeber scheinen, im Gegensatz zum Anzeigeerstatter, mit der Rechnung einverstan- den gewesen zu sein und darin keinen Betrug zu sehen. Weiter handelt es sich bei der Frage, was dem Mieter in Rechnung gestellt werden kann (z.B. Pumpe), um eine mietrechtliche und nicht um eine strafrechtliche Frage. Dies müsste der Anzeigeerstatter mit seinem Vermieter klären und erfüllt den Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht. Vorliegend liegt weder eine arglistige Irreführung durch die Beschuldigte noch eine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten vor. Aus den Schilderungen des Anzeigeerstatters sind keine arglistigen Handlungen der Beschuldigten ersichtlich. Insbesondere kann der Beschuldigten nicht angelastet werden, dass sie die Fahrt von D.________ nach E.________ ver- rechnet hat, denn entgegen den Ausführungen des Anzeigeerstatters wäre es für ein Klempnerunter- nehmen mit all den Werkzeugen und Gerätschaften nicht möglich, diesen Weg zu Fuss zurückzule- gen. Der Vorwurf, dass die Beschuldigte angeblich gelogen habe, als sie behauptet habe, den Anzeigeer- statter angerufen zu haben, ist strafrechtlich nicht relevant, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Anzeigeerstatter nur CHF 632.00 vom Sozialdienst erhält. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und ausdrück- lich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde nicht an- satzweise aufzuzeigen, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft falsch sein soll. Neben den unbegründeten formellen Rügen (vgl. E. 3) nimmt der Beschwerdefüh- rer mit seiner Beschwerde in materieller Hinsicht einzig dahingehend auf die ange- fochtene Nichtanhandnahmeverfügung Bezug, als er moniert, die Staatsanwalt- schaft habe in unzulässigerweise Weise das Vorhandensein eines Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB verneint. Bei genauerer Betrachtung entpuppen sich die dahinge- henden Ausführungen als blosse (appellatorische) Kritik, wonach die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Inwiefern durch den angezeig- ten Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (namentlich Irreführung des Geschädigten durch die Beschuldigte, Arglist, Bereicherungsabsicht) erfüllt sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufgezeigt. Ebenso verhält es sich mit der (zutreffenden) staatsanwaltlichen Feststellung, dass es sich hierbei primär um eine zivilrechtliche, namentlich mietrechtliche Streitigkeit handelt. Mit der Staatsanwaltschaft ist vorliegend kein Anfangsverdacht auf die Begehung eines Betruges oder einer anderen Straftat durch die Beschuldigte insbesondere zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was diese Feststellung in Zweifel zu ziehen vermöchte und insofern die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. 6
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 7. April 2026 die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag Ziff. 2). 7.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 135 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. 7.3 Ob der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Sozialhilfebudget und der ent- sprechenden Unterstützungsbestätigung seine Mittellosigkeit ausreichend belegt, kann offenbleiben, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzt, sondern auch genügend Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfah- ren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Die vorliegende Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch eine allfällige Zivilklage bzw. eine Strafklage erscheinen mit Blick auf die obigen Ausführungen von Beginn weg aussichtslos. Hinsichtlich Letzterer fehlt es schon nur an der Opfereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwech- sel verzichtet wurde, sind der beschuldigten Person keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Entschädigungen werden keine gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 198 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 25. März 2026 (BJS 25 19167)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung BJS 25 19167 vom 25. März 2026 nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ AG (nachfol- gend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Betrugs nicht an die Hand. Da- gegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 7. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter die Beschwerdefrist wiederherzustellen.
2. Mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; Ich bitte Sie, mit von der Zahlung der Anwalts- kosten zu befreien.
3. Die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. März 2026.
4. Die Feststellung, dass der Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender Weise verletzt wurde.
5. Die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft mit der verbindlichen Anweisung, eine vollständige, ergebnisoffene und gesetzeskonforme Untersuchung durchzuführen.
6. Eventualiter die Eröffnung eines Strafverfahrens. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 hiernach) – einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist betreffend Beschwerdefrist anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwer- defrist redundant ist, da – wie soeben gesagt – seine Beschwerdeschrift vom 7. April 2026 fristgerecht eingereicht wurde. 2.2 Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag Ziff. 5 eine verbindliche Anweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt, so ist eine solche – selbst wenn sie so offen wie hier formuliert ist – bei der Anfechtung von Nichtanhandnahmeverfügungen nicht möglich. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen), weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
3 3. 3.1 Vorab bringt der Beschwerdeführer diverse formelle Rügen vor. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender und systematischer Weise verletzt, da sie nach Einreichung der Strafanzeige vom
17. September 2025 keinerlei ernsthafte Ermittlungen durchgeführt habe. Sie habe die Strafanzeige nicht materiell geprüft, sondern lediglich summarisch oberflächlich abgehandelt. Weiter habe die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt, da er zu keinem Zeitpunkt angehört worden sei und damit keine Gelegenheit gehabt habe, den Sachverhalt zu präzisieren, Beweismittel ein- zureichen und auf entscheidrelevante Punkte Einfluss zu nehmen. Zudem leitet der Beschwerdeführer eine unzulässige Verfahrensverzögerung daraus ab, dass zwi- schen Einreichung der Strafanzeige (17. September 2025) und Erlass der ange- fochtenen Verfügung (25. März 2026) ein erheblicher Zeitraum ohne erkennbare Untersuchungshandlungen vergangen sei. 3.2 Wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO moniert, verkennt er, dass die Untersuchungsmaxime lediglich für lau- fende Strafverfahren Wirkung entfaltet. Es ist also vorausgesetzt, dass durch Er- mittlungstätigkeit der Polizei oder Eröffnung einer staatsanwaltschaftlichen Unter- suchung aufgrund eines Anfangsverdachts bereits ein Vorverfahren eingeleitet wurde. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Strafbehörden somit nicht zu proaktivem Handeln (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 6 StPO). Vorliegend wurde kein Ver- fahren an die Hand genommen, womit der Untersuchungsgrundsatz nicht zur An- wendung kommt und der Beschwerdeführer daraus nichts ableiten kann. Der Ent- scheid über die Nichtanhandnahme oder Eröffnung eines Strafverfahrens richtet sich demgegenüber nach Art. 309 StPO sowie Art. 310 StPO (vgl. E. 4.1). Ebenso unbehilflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angebli- chen Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Bevor ein Strafverfahren überhaupt eröffnet wurde, kann eine durch eine angebliche Straftat geschädigte Person sich nicht als Privatklägerin konstituieren. Sie verbleibt also in diesem Stadium lediglich Anzeigeerstatterin, womit sich ihre Verfahrensrechte auf das Recht beschränken, von der Staatsanwaltschaft Auskunft darüber zu verlangen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft keine Pflicht, den Anzeigeerstatter anzuhören. Im Rah- men der Einreichung der Strafanzeige wäre es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen gestanden, den Sachverhalt so präzise wie ihm beliebt zu schildern und Be- weismittel beizulegen. Auch eine relevante Verfahrensverzögerung ist vorliegend nicht auszumachen. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass keine Untersuchungshandlun- gen zwischen dem Eingang der Strafanzeige und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ersichtlich sind, jedoch ist die Prüfung einer Strafanzeige und der Ent- scheid darüber, ob gestützt darauf eine Untersuchung zu eröffnen oder das Verfah- ren nicht an die Hand zu nehmen ist, regelmässig mit einem Aufwand verbunden, der eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen haben und
4 in etwas geringerem Mass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2.). Insgesamt ist der Zeitablauf zwischen dem Eingang der Strafanzeige und dem Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung hier nicht als übermässig lang zu qualifizieren (vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.2., mit einem sehr vergleichbaren Zeithorizont zwischen Strafanzeige und Nichtanhandnahme- verfügung). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht ein Betrug, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu be- reichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 5. 5.1 Mit Strafanzeige vom 17. September 2025 wirft der Beschwerdeführer der Be- schuldigten zusammengefasst vor, eine betrügerische Rechnung erstellt zu haben, indem sie eine Gebühr für die Benutzung einer Pumpe, CHF 45.00 für eine zu Fuss erreichbare Strecke und 45 Minuten für eine Arbeit, die lediglich 15 Minuten ge- dauert haben soll, berechnet habe. 5.2 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall behauptet der Anzeigeerstatter, dass die beschuldigte Person sich des Betrugs schuldig gemacht hat. Eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
5 Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Anzeigeerstatter wirft der Beschuldigten in erster Linie vor, 45 Minuten Arbeit verrechnet zu haben, anstatt nur die 15 Minuten, die sie tatsächlich dagewesen seien. Die Rechnung sendet der Anzeigeerstatter nicht mit. Es ist nicht ersichtlich, was auf dieser Rechnung genau verrechnet oder festgehalten worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen des Anzeige- erstatters die Klempnerarbeiten von der C.________ in Auftrag gegeben worden sind und nicht vom Anzeigeerstatter selbst. Die Rechnung wurde soweit ersichtlich durch die Beschuldigte auch an die C.________ gestellt, welche sie anschliessend dem Beschuldigten als Mieter in Rechnung gestellt hat. Die Auftraggeber scheinen, im Gegensatz zum Anzeigeerstatter, mit der Rechnung einverstan- den gewesen zu sein und darin keinen Betrug zu sehen. Weiter handelt es sich bei der Frage, was dem Mieter in Rechnung gestellt werden kann (z.B. Pumpe), um eine mietrechtliche und nicht um eine strafrechtliche Frage. Dies müsste der Anzeigeerstatter mit seinem Vermieter klären und erfüllt den Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht. Vorliegend liegt weder eine arglistige Irreführung durch die Beschuldigte noch eine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten vor. Aus den Schilderungen des Anzeigeerstatters sind keine arglistigen Handlungen der Beschuldigten ersichtlich. Insbesondere kann der Beschuldigten nicht angelastet werden, dass sie die Fahrt von D.________ nach E.________ ver- rechnet hat, denn entgegen den Ausführungen des Anzeigeerstatters wäre es für ein Klempnerunter- nehmen mit all den Werkzeugen und Gerätschaften nicht möglich, diesen Weg zu Fuss zurückzule- gen. Der Vorwurf, dass die Beschuldigte angeblich gelogen habe, als sie behauptet habe, den Anzeigeer- statter angerufen zu haben, ist strafrechtlich nicht relevant, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Anzeigeerstatter nur CHF 632.00 vom Sozialdienst erhält. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und ausdrück- lich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde nicht an- satzweise aufzuzeigen, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft falsch sein soll. Neben den unbegründeten formellen Rügen (vgl. E. 3) nimmt der Beschwerdefüh- rer mit seiner Beschwerde in materieller Hinsicht einzig dahingehend auf die ange- fochtene Nichtanhandnahmeverfügung Bezug, als er moniert, die Staatsanwalt- schaft habe in unzulässigerweise Weise das Vorhandensein eines Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB verneint. Bei genauerer Betrachtung entpuppen sich die dahinge- henden Ausführungen als blosse (appellatorische) Kritik, wonach die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Inwiefern durch den angezeig- ten Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (namentlich Irreführung des Geschädigten durch die Beschuldigte, Arglist, Bereicherungsabsicht) erfüllt sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufgezeigt. Ebenso verhält es sich mit der (zutreffenden) staatsanwaltlichen Feststellung, dass es sich hierbei primär um eine zivilrechtliche, namentlich mietrechtliche Streitigkeit handelt. Mit der Staatsanwaltschaft ist vorliegend kein Anfangsverdacht auf die Begehung eines Betruges oder einer anderen Straftat durch die Beschuldigte insbesondere zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was diese Feststellung in Zweifel zu ziehen vermöchte und insofern die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde.
6 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 7. April 2026 die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag Ziff. 2). 7.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 135 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. 7.3 Ob der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Sozialhilfebudget und der ent- sprechenden Unterstützungsbestätigung seine Mittellosigkeit ausreichend belegt, kann offenbleiben, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzt, sondern auch genügend Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfah- ren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Die vorliegende Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch eine allfällige Zivilklage bzw. eine Strafklage erscheinen mit Blick auf die obigen Ausführungen von Beginn weg aussichtslos. Hinsichtlich Letzterer fehlt es schon nur an der Opfereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwech- sel verzichtet wurde, sind der beschuldigten Person keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 28. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.